Satzung

Satzung

für den

Sportverein 1921 Germania Erlenbach e.V.

Stand: 15. Mai 2023

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Sportverein 1921 Germania Erlenbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Erlenbach.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sportgedankens. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

3. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

 

a) Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen.

b) Instandhaltung der Sportanlagen und Vereinsimmobilien, sowie der Sportgeräte.

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und dergleichen.

d) Durchführung kultureller Veranstaltungen, die der Förderung der Gemeinschaft dienen.

e) Zugehörigkeit zum Bayerischen-Landes-Sportverband.

 

4. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes

„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

6. Die Vorstandschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Finanzausschuss kann eine jährliche pauschale T.tigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

 

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

3. Ordentliches Mitglied wird jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Kalendermonaten Mitglied des Vereins ist.

 

4. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören oder die sich Verdienste um den Verein erworben haben, werden geehrt. Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. Das Nähere regelt folgende Ehrenordnung

 

a) Mitglieder, welche dem Verein 25 Jahre angehören, erhalten die silberne Ehrennadel. Für 40-jährige Mitgliedschaft wird die goldene Ehrennadel

verliehen. Der Zeitpunkt für die Anrechnung der Vereinszugehörigkeit beginnt mit Eintritt, jedoch frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres.

 

b) Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist der Besitz der goldenen Ehrennadel des Vereins. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt frühestens fünf Jahre nach Erhalt der goldenen Ehrennadel. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen nach Antragstellung befreit.

 

c) Die Vorstandschaft entscheidet im Einzelnen, welche Personen zu Ehrenvorständen bzw. Ehrenvorsitzenden des Sportvereins ernannt

werden.

 

d) Für besondere Verdienste und außergewöhnliche Leistungen können Mitglieder zusätzlich geehrt werden (z. B. herausragendes Engagement

bei Baumaßnahmen, langjährige Tätigkeit als Übungsleiter, langjährige aktive Sportler). Es obliegt der Vorstandschaft, im Einzelfall zu

entscheiden.

 

§ 3 Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

 

1. Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, Abteilungsbeiträgen, Aufnahmegebühren, unregelmäßig

erhobenen Mitgliederumlagen bis zum 2-fachen des Jahresbeitrages, den Überschüssen aus Veranstaltungen, Mieten, freiwilligen Spenden und

dergleichen.

 

2. Die Vorstandschaft regelt die Kompetenzen zur Eingehung von Verpflichtungen, die den Verein belasten, in einer eigenen Finanzordnung.

 

3. Die Organe des Vereins sind:

 

a) Die Mitgliederversammlung

b) Die Vorstandschaft

 

4. Die Verwaltung des Vereins obliegt der Vorstandschaft.

 

5. Die Vorstandschaft besteht aus:

 

5.1 Entweder:

 

a) Dem Vorstand (bestehend aus einem 1. und zwei 2. Vorsitzenden oder mind. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden)

b) Dem/Der Schriftführer/in

c) Dem/Der 1. Kassier/erin

d) Dem/Der 2. Kassier/erin

e) Mindestens drei Beisitzern/innen

f) Den Ehrenvorständen/innen und Ehrenvorsitzende(n)

g) Den Abteilungsleitern/innen

h) Den Vorsitzenden von Ausschüssen, solange diese bestehen

 

5.2 Oder:

 

a) Dem Vorstand (bestehend aus einem 1. und zwei 2. Vorsitzenden oder mind. zwei gleichberechtigten Vorsitzenden)

b) Mindestens fünf Beisitzern/innen

c) Den Ehrenvorständen/innen und Ehrenvorsitzende(n)

d) Den Abteilungsleitern/innen

e) Den Vorsitzenden von Ausschüssen, solange diese bestehen Aufgaben, Vollmachten und Zuständigkeiten jedes einzelnen Vorstandes bzw.

Beisitzers regelt die Vorstandschaft per Mehrheitsbeschluss, wobei Einvernehmen mit den einzelnen Vorständen bzw. Beisitzern herbeigeführt

werden soll. Schriftführer, Finanzbeauftragter, sowie weitere Positionen der Vorstandschaft können sowohl von einem der Vorstände, als auch von einem Beisitzer besetzt werden.

 

5.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden nach §3 Abs. 5.1 a) oder 5.2 a). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor der Wahl über die Zusammensetzung des Vorstands und ob die Vorstandschaft nach §3 Abs. 5.1 oder §3 Abs. 5.2 gewählt wird. Bei einem Vorstand mit einem 1. und zwei 2. Vorsitzenden dürfen die zwei 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

 

5.4 Der Vorstandschaft können nur ordentliche Mitglieder angehören. Davon abweichend ist die Zugehörigkeit des Vorsitzenden des Jugendausschusses, der auch unter 18 Jahre alt sein darf, jedoch mindestens 14 Jahre alt sein muss.

 

6. Die unter Absatz 5.1 a) – e) bzw. 5.2 a) – b) genannten Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die

Abteilungsleiter und die Vorsitzenden der Ausschüsse sind Mitglieder der Vorstandschaft kraft Amtes; die Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstände kraft Ernennung.

 

7. Der Vorstand hat das Recht,

 

a) jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.

b) jederzeit eine Prüfung der Kassenbücher durch die Kassenprüfer anordnen zu können.

c) an jeder Ausschusssitzung als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen.

d) an jeder Abteilungsversammlung als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen, soweit Tagesordnungspunkte behandelt werden, die das

Interesse des Vereins bzw. einer anderen Abteilung in irgendeiner Form berühren.

 

8. Der 1. Vorsitzende hat die Pflicht, die Sitzungen der Vorstandschaft bzw. die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten, sowie die jeweiligen Tagesordnungen festzulegen. Im Falle gleichberechtigter Vorsitzenden wählt die Vorstandschaft, bzw. die Mitgliederversammlung per Mehrheitsbeschluss einen der Vorstände zum Leiter.

 

9. Die Vorstandschaft hat die Gesch.ftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Sie ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Die Vorstandschaft kann selbstständig persönliche

Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen.

 

10. Die Vorstandschaft kann mit Verantwortlichen der Abteilungen Fachausschüsse bilden.

 

11. Gegen Beschlüsse der Vorstandschaft steht jedem betroffenen Mitglied und jeder betroffenen Abteilung die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

12. Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Mitglieds der Vorstandschaft wählt die Vorstandschaft eines ihrer Mitglieder zur einstweiligen Gesch.ftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

 

13. Die Vorstandschaft hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen, eine maßgebende Beschlussfassung. Die

Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die Vorstandschaft kann Angelegenheiten (auch solche, über die sie selbst endgültig beschließen

könnte) der Mitgliederversammlung unterbreiten, sowie eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.

 

14. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Sportveranstaltungen oder durch Benutzung der übrigen

Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den

Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

15. Veröffentlichungen, die den Verein betreffen, erfolgen über das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Erlenbach und die Internetseite des Vereins.

 

§ 4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Rechte und Pflichten des Mitglieds

 

1. Der Antrag der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifelsfall die Vorstandschaft. Wird der Antrag abgelehnt, brauchen dem Bewerber keine Gründe mitgeteilt zu werden.

 

2. Jedes Mitglied hat einen laufenden Monatsbeitrag zu zahlen. Für Jugendliche ermäßigen sich die Beiträge je nach Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Höhe der Monatsbeiträge kann in jeder Mitgliederversammlung geändert werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch die Vorstandschaft erfolgen. Der Vereinsbeitrag ist durch das Mitglied zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. Januar für die nächsten zwölf Monate im Voraus zu zahlen. Entscheidend ist der Eingang des Beitrags beim Verein. Treten neue Mitglieder dem Verein während eines Kalenderjahres bei, gilt dies entsprechend ab dem Beitrittsmonat bis zum Kalenderjahresende.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

a) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt kann nur mit einer zweimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Mit dem Inkrafttreten des Austritts enden, vorbehaltlich der Bestimmungen über Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann die Vorstandschaft vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge in Rückstand geblieben oder Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von den Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen.

 

b) Der Ausschluss erfolgt:

- bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.

- bei Handlungen und Vorkommnissen, die dem Ansehen des Vereins

schaden oder seinem Zweck widersprechen.

In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie die

Vorstandschaft. Gegen den Beschluss der Vorstandschaft steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen – gerechnet vom Tag des Ausschlusses

an – das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines

Mitglieds erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzetteln.

 

4. Die Mitgliedsrechte und die Rechte als ordentliches Mitglied ruhen automatisch, wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag oder einer von der

Mitgliedsversammlung beschlossenen Umlage im Rückstand ist. Diese leben 14 Kalendertage nach dem Eingang des rückst.ndigen Beitrags beim Verein wieder auf. Eine Mahnung ist nicht erforderlich.

 

§ 5 Versammlungen, Abteilungen, Fachausschüsse, Personenausschüsse, Geschäftsjahr

 

1. Ordentliche Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der

Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

 

2. In Erfüllung der Vereinszwecke können Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Jede Abteilung hat die Möglichkeit eine eigene Satzung zu erstellen, die der Vorstandschaft zur Genehmigung vorzulegen ist. Grundlage für deren Bestimmungen ist die Satzung des Gesamtvereins. Die Abteilungen wickeln ihren Sport- und Spielbetrieb eigenverantwortlich ab, sie sind für den tadellosen Zustand der genutzten Sportanlage bzw. Sportgeräte verantwortlich. Sie entsenden aus den Reihen ihrer Mitglieder mindestens ein Mitglied in den Jugendausschuss, sofern die Abteilung über einen geregelten Jugendspielbetrieb verfügt. Das in den jeweiligen Ausschuss entsandte Mitglied ist in der Abteilung bzw. für die Abteilung der Vorstandschaft gegenüber für das Sachgebiet des Ausschusses verantwortlich. Die Auflösung einer Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins durch Stimmenmehrheit erfolgen.

 

Die Vorstandschaft kann zur Erleichterung ihrer Arbeit Fachausschüsse ins Leben rufen. Diese können mit genau abgegrenzten Kompetenzen und

Aufgaben ausgestattet werden. Die Vorstandschaft überwacht die Arbeit der Fachausschüsse.

 

3. Auf jeden Fall sind durch die Vorstandschaft ein Jugend- und ein Finanzausschuss zu bilden.

 

a) Jugendausschuss: Er ist für die Koordination der Jugendarbeit im Verein verantwortlich. Der Ausschuss hält namens des Vereins Kontakt zu

Kreisjugendring und ähnlichen Institutionen, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke im Bereich der Jugendarbeit

unterstützen können. Der Jugendausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b) Finanzausschuss: Dem Finanzausschuss gehören der Vorstand und der/die 1. und 2. Kassier/erin, bzw. die Finanzbeauftragten der

Vorstandschaft an, sofern diese nach §3 Abs. 5.2 gewählt ist. Außerdem kann die Vorstandschaft ein weiteres Mitglied bestimmen.

 

4. Als satzungsgemäße Versammlungen gelten:

 

a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres stattfinden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

6. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich

aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen.

 

7. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt.

 

8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss der Vorstandschaft oder wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder mit

Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks dies beantragt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen, sowohl der ordentlichen bzw. der außerordentlichen, sind durch öffentliche Bekanntmachung mindestens fünf Tage vorher bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Erlenbach und die Internetseite des Vereins.

 

9. Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu

unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder, soweit erschienen, ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

 

10. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter anderem

 

a) von der Vorstandschaft über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten und Rechnung zu legen.

b) die Neuwahl oder Wiederwahl der wählbaren Mitglieder der Vorstandschaft vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des/der Vorsitzenden muss der/die Gewählte mindestens die Hälfte der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder auf sich vereinen. Bei der Wahl gleichberechtigter Vorsitzender und den Beisitzern sind die mit den meisten Stimmen gewählt. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Die Vorstandschaft wird für zwei Jahre gewählt und bleibt über die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Einzelne Mitglieder der Vorstandschaft können bei jeder Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung ist jedoch nur dann gültig, wenn in der gleichen Versammlung ein Ersatz-Vorstandschaftsmitglied gewählt werden kann. 

c) die Wahl der beiden Kassenprüfer für die nächste Wahlperiode der Vorstandschaft vorzunehmen.

 

§ 6 Auflösung des Vereines

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine

Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

 

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde 97837 Erlenbach.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

 

1. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde errichtet: Erlenbach, 4. März 2023.

 

Finanzordnung

Aufgrund §3 Abs. 2 der Vereinssatzung wird für den SV 1921 Germania Erlenbach e.

V. (SVE) folgende Finanzordnung erlassen:

- Grundlage der Kassenführung sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

- Für die Kassenführung sind in erster Linie die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassierer bzw. Finanzverantwortlichen zuständig und verantwortlich.

- Alle Veranstaltungen des SVE, soweit sie sich in irgendeiner Form finanziell auswirken, sind mit den Vereinsvorständen bzw. den Kassierern vorher abzusprechen und über die Kassierer abzurechnen.

- Für Veranstaltungen, die davon abweichend abgewickelt werden, übernehmen die Veranstalter bzw. die Verantwortlichen die persönliche

Haftung.

- Für die betragsmäßige Eingrenzung gilt folgendes:

 

1. Bei einer einmaligen nicht wiederkehrenden Ausgabe gilt der ausmachende Betrag einschließlich der damit in direktem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

 

2. Bei regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen gilt der Betrag, der Insgesamt während der Laufzeit der Maßnahme anfällt.

 

3. Bis zu einer Höhe von 15 000 Euro kann die Vereinsvorstandschaft entscheiden. Darüber hinaus gehende finanzielle Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch die Kassierer bzw. Finanzverantwortlichen ein umfassender Kassenbericht abgegeben. Grundsatz ist selbstverständlich immer eine sparsame und sorgsame Kassenführung.

 

4. Die gewählten Abteilungsleiter können über Ausgaben, die mit dem laufenden Spiel- und Sportbetrieb direkt zusammenhängen in Absprache mit dem Vorstand entscheiden. Dieser entscheidet, ab wann die Vorstandschaft über die Investition entscheidet.

 

5. Mit Genehmigung der Vorstandschaft kann jede Abteilung eine eigene Kasse führen. Es ist eine dafür verantwortliche Person zu benennen. Für die Kassenführung der Abteilung sind die einschlägigen rechtlichen Vorschriften ebenso zu beachten, wie grundsätzliche Anweisungen der Vereinskassierer bzw. Finanzverantwortlichen und des Vereinsvorstandes zur Konto-, Kassen und Buchführung.

 

6. Die vollständigen Buchungsbelege, Unterlagen und die dazu notwendigen Auskünfte können nach Bedarf von den Vereinskassierern bzw. Finanzverantwortlichen eingeholt werden und sind nach entsprechender Maßgabe zur Verfügung zu stellen.

 

7. Die Abteilungskasse unterliegt dem Prüfungsbereich der Kassenprüfer des SVE. Diese Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 1.März.2014 beschlossen.

 

 

Download
Satzung SV Germania Erlenbach 1921 e.V.
20230515_Satzung_SVE.pdf
Adobe Acrobat Dokument 111.9 KB